Der Gerichtspräsident wies darauf hin, dass er dies nicht verwerten könne (act. 103). Die vom Obergericht eingeholten Steuerunterlagen bestätigen nun, dass der Beschuldigte in den letzten drei Jahren ein Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (von Fr. 22'456.00, Fr. 28'423.00, Fr. 34'226.00), IV- und BVG-Rente (von Fr. 24'496.00, Fr. 22'305.00, Fr. 22'305.00) und Arbeitslosenentschädigung (von Fr. 45'732.00, Fr. 32'782.00, Fr. 34'226.00) bezogen hat.