Die Vorinstanz ist aufgrund der damals unklaren Einkommenssituation und gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach seine finanzielle Zukunft nicht gesichert und er auf Stellensuche sei, von einem reduzierten Einkommen von Fr. 2'000.00 ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3; act. 10 ff.; 98). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung reichte der Vater des Beschuldigten vor der Urteilsberatung ein Couvert mit einem Brief zuhanden des Gerichts ein, wonach der Beschuldigte eine IV- Rente beziehen würde (act. 113). Der Gerichtspräsident wies darauf hin, dass er dies nicht verwerten könne (act.