Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht absolut. Vorbehalten ist eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3).