Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2), reicht es doch aus, diesem Umstand mit der Feststellung einer Rechtsverzögerung im Dispositiv Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4 mit Hinweisen). Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so - 15 - dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist.