Festzuhalten dazu ist einzig, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 50.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten Verschuldens als mild erscheint und unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die vorinstanzliche Begründung des Urteils zu viel Zeit in Anspruch nahm (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2)