Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse wegen der Hinderung einer Amtshandlung nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). Festzuhalten dazu ist einzig, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 50.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten Verschuldens als mild erscheint und unter keinem Titel herabgesetzt werden kann.