5.3. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse wegen der Hinderung einer Amtshandlung nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5).