Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt verlangt er eine Reduktion der Ordnungsbusse von Fr. 100.00 auf Fr. 30.00. Was die bedingte Geldstrafe wegen der Hinderung einer Amtshandlung anbelangt, so hat er sich weder zur Strafzumessung noch zur Gewährung des bedingten Vollzugs, zur angesetzten Probezeit oder zur Verbindungsbusse geäussert.