5. 5.1. Der Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV) schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 50.00, d.h. Fr. 500.00 (Probezeit 2 Jahre), und einer Busse von Fr. 150.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe.