Nach dem Dargelegten und den glaubhaften Aussagen des Zeugen B._____ ist für das Obergericht erstellt, dass keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Beschuldigten vorgelegen hat. Mangels Subsidiarität - 14 - der tatbestandsmässigen Handlung sowie fehlender unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben geht das Obergericht davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notstandssituation befunden hat.