Sofern sich der Beschuldigte auch vor Obergericht weiterhin auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 15. Juli 2021 (vgl. act. 68) stützt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), so ist festzuhalten, dass das Zeugnis lediglich die Schilderungen des Beschuldigten wiedergibt und eine rechtliche Einschätzung der Situation enthält, aber keine medizinischen Befunde nennt. Das vom Beschuldigten eingereichte Arztzeugnis vom 15. Juli 2021 stellt deshalb kein taugliches Beweismittel dar. Auf die Abnahme weiterer Beweise betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt kann verzichtet werden, sind davon doch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.