Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht relativierte er seine damalige Aussage und erklärte, dass er dies in einem verwirrten, unzurechnungsfähigen Zustand gesagt habe und es zudem auch falsch protokolliert worden sein könnte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 9 f.). Gegen eine Notstandsituation spricht nun aber auch die Zeugenaussage des Polizeibeamten B._____. Dieser gab nämlich detailliert, schlüssig und damit glaubhaft zu Protokoll, dass es am besagten Tag zwischen 25°C und 30°C heiss gewesen sei (act. 93). Der Beschuldigte sei sehr nervös und ausser Atem gewesen, da er ihnen davongefahren sei (act. 94).