22) rund 35 Minuten, wobei der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten weder gesagt hat, dass er dehydriert sei, noch, dass er Durst habe und sich nicht einvernahme- oder unterschriftsfähig fühle (act. 14). Der Beschuldigte gab zwar an, die Hitze nicht gut zu vertragen (act. 14), er bestätigte am 31. Juli 2020 um 15.58 Uhr aber gleichwohl, sein Gesundheitszustand sei gut (act. 21). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht relativierte er seine damalige Aussage und erklärte, dass er dies in einem verwirrten, unzurechnungsfähigen Zustand gesagt habe und es zudem auch falsch protokolliert worden sein könnte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 9 f.).