4.4.4. Überdies erscheint das Vorliegen der vom Beschuldigten geltend gemachten Notstandsituation durch Dehydrierung, die mit jeder weiteren Befragung zunehmend gravierender beschrieben wird, mehr als fraglich. Die erste Befragung nach der polizeilichen Anhaltung dauerte gemäss Polizeiprotokoll (act. 13 ff.; 22) rund 35 Minuten, wobei der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten weder gesagt hat, dass er dehydriert sei, noch, dass er Durst habe und sich nicht einvernahme- oder unterschriftsfähig fühle (act. 14).