Dass der Beschuldigte aufgrund einer Dehydrierung an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten hat, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich gemacht hätte (vgl. BGE 106 IV 1), ist denn auch nicht erwiesen und wird von ihm zu Recht auch nicht geltend gemacht. Hätte sich der Beschuldigte in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden, so wäre die Annahme eines Notstandes in Betracht gekommen, da in einem solchen Fall Leib und Leben auf dem Spiel gestanden hätten. So verhält es sich im hier zu beurteilenden Fall aber nicht. Zwar war der Beschuldigte aufgrund der Hitze und - 13 -