Der Beschuldigte begründet auch nicht ansatzweise, weshalb er die von ihm erwähnte Gefahr der Dehydrierung nicht auf andere Weise hätte beseitigen können und er macht auch nicht geltend, dass er dies versucht hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 8). Dass der Beschuldigte aufgrund einer Dehydrierung an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten hat, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich gemacht hätte (vgl. BGE 106 IV 1), ist denn auch nicht erwiesen und wird von ihm zu Recht auch nicht geltend gemacht.