4.4.3. Die Voraussetzung der Subsidiarität ist vorliegend nicht erfüllt. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, im Falle einer Gesundheitsgefährdung aufgrund einer Dehydrierung vor Ort Hilfe zu suchen oder zumindest die Polizeibeamten über seinen Gesundheitszustand zu informieren und «ein Glas» Wasser zu verlangen. Der Beschuldigte begründet auch nicht ansatzweise, weshalb er die von ihm erwähnte Gefahr der Dehydrierung nicht auf andere Weise hätte beseitigen können und er macht auch nicht geltend, dass er dies versucht hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 8).