Sowohl der rechtfertigende (Art. 17 StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18 StGB) Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität. Gemäss Rechtsprechung ist dies etwa nicht gegeben, wenn bei einer Gesundheitsgefährdung vor Ort medizinische Hilfe organisieren und erhalten werden kann (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.1).