4.4.2. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).