Dieser offensichtliche Fehler ist im Dispositiv entsprechend zu korrigieren. Soweit der Beschuldigte die Legitimation der ihn anhaltenden Polizisten nebst der Legitimation der Vorinstanz erneut in Frage stellt (vgl. Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 S. 8), so ist auf die voranstehende Erwägung 2 zu verweisen, wobei mangels Sachbezugs darauf nicht näher einzugehen ist. Es ist daher auch der Beweisantrag auf Einblick in die Arbeitsverträge der beiden Polizeibeamten aus demselben Grund abzuweisen. - 12 - 4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – eine Notstandsituation bestanden hat.