19 Abs. 1 lit. a SSV (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1 und Dispositiv 1. zweiter Spiegelstrich) anstelle von Art. 18 Abs. 1 SVV (so auch der Vorwurf in act. 13) an. Dies obschon sie in ihrer Begründung u.a. auch durch den Gebrauch des Wortlauts «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht hat, den Beschuldigten wegen Nichtbeachten dieses Vorschriftssignals zu verurteilen. Dieser offensichtliche Fehler ist im Dispositiv entsprechend zu korrigieren.