4.3.2. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhalts als Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV) kann auf die vom Beschuldigten nicht bestrittenen und grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.1 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Fälschlicherweise rief die Vorinstanz jedoch die Gesetzesbestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit.