4.3. 4.3.1. Nachdem der Beschuldigte abgesehen von der Beweisverwertung gegen den aufgrund überzeugender Würdigung der Beweise festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz keine weiteren Rügen vorgetragen hat, ist von folgendem unbestrittenen gebliebenen Kernsachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte war am 31. Juli 2020 um ca. 13:00 Uhr mit seinem E-Bike zur Badi Birrwil unterwegs. Nach seinem Aufenthalt in der Badi Birrwil begab er sich mit seinem E-Bike weiter in Richtung Boniswil, wobei er unterwegs einen weiteren Stopp einlegte, um sich erneut im Hallwilersee abzukühlen.