Sofern der Beschuldigte vorbringt, dass er aufgrund der kurzen Hosen der Polizisten Zweifel daran gehabt habe, ob es sich um richtige Polizisten gehandelt habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.), so kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der äusseren Umstände (wissentliches Missachten des Allgemeines Fahrverbots [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7]; Vorhalt des Polizeiausweises; Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix «Stopp Polizei»; erneute Aufforderung anzuhalten) war die Polizei (auch beim Tragen einer angelaufenen Sonnenbrille, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und S. 5) ohne weiteres als solche erkennbar.