Die Vornahme und Durchführung der Anhaltung vom 31. Juli 2020 war rechtmässig und ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Polizei erhobenen Beweismittel sind somit verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO e contrario). Dass die Polizeibeamten weder das Blaulicht noch das Wechselklanghorn eingeschaltet hatten (vgl. act. 121), ist unerheblich, da vorliegend nicht eine dringliche Dienstfahrt (vgl. Art. 100 Ziff. 4 SVG) zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 IV 417 E. 3.2). Eine Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 431 StPO kommt aufgrund dieses Ergebnisses nicht in Frage.