Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann auch keine Rede davon sein, dass seine Aussagen durch verbotene Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO (Zwang) bzw. offensichtlich rechtswidrige Handlungen der Polizeibeamten erlangt worden und deshalb gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar sind. Die Polizisten handelten bei der Anhaltung des Beschuldigten gestützt auf § 44 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 PolG sowie Art. 14 StGB im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse und sie haben dabei ihre Machtbefugnisse nicht pflichtwidrig ausgeübt. Die Vornahme und Durchführung der Anhaltung vom 31. Juli 2020 war rechtmässig und ist daher nicht zu beanstanden.