Die von der Polizei erlaubte Zwangsanwendung ist demnach durch das Verhältnismässigkeitsgebot gedeckt. Gestützt auf § 44 Abs. 1 PolG waren die Polizeibeamten berechtigt, unmittelbaren Zwang gegenüber dem Beschuldigten auszuüben, da sie aufgrund der Umstände davon ausgehen mussten, dieser unternehme einen weiteren Fluchtversuch.