zungen und Gefährdungen genügt schon eine minimale Verhältnismässigkeit zur Rechtfertigung (vgl. dazu BGE 94 IV 5 E. 2a), zumal der Polizei bei der mobilen Anhaltung nur sehr wenig Reaktionszeit und ein sehr beschränkter Rahmen von Reaktionsalternativen bzw. -mitteln zur Verfügung steht. Die Polizeibeamten wendeten das mildeste Mittel an, um den Beschuldigten an einem weiteren Fluchtversuch zu hindern und die Situation zu entschärfen. Die von der Polizei erlaubte Zwangsanwendung ist demnach durch das Verhältnismässigkeitsgebot gedeckt.