Dass bei einer mobilen Anhaltung, bei der ein Fahrzeug blockiert oder abgedrängt werden muss, allenfalls eine leichte Kollision erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff. betr. Ausführungen des Beschuldigten zum geltend gemachten verkehrsgefährdenden Überholmanöver der Polizei), sprengt den Rahmen der Verhältnismässigkeit noch nicht, was vorliegend aber auch gar nicht vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Auch bei geringfügigen Verlet- - 10 -