Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die neu von ihm geltend gemachten Rückenschmerzen kausal auf das Behändigen des Rucksackes durch die Polizei zurückzuführen sein sollten. Der Antrag des Beschuldigten auf eine umgehende Nachuntersuchung mit anschliessender Beurteilung durch einen Sachverständigen (vgl. Eingabe Beschuldigter vom 9. März 2023 S. 1 unten) wird dementsprechend abgewiesen, da von solchen Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Dass bei einer mobilen Anhaltung, bei der ein Fahrzeug blockiert oder abgedrängt werden muss, allenfalls eine leichte Kollision erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.