Soweit der Beschuldigte vor Obergericht erstmals ausführt, dass das Herunterreissen des Rucksackes einer Gewaltanwendung gleichgekommen sei und sich der Zustand seines ohnehin lädierten Rückens weiter verschlechtert habe, indem sich die Rückenbeschwerden verschlimmert hätten (vgl. Eingabe Beschuldigter vom 3. Februar 2023 S. 7 f.), ist dies als reine nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die neu von ihm geltend gemachten Rückenschmerzen kausal auf das Behändigen des Rucksackes durch die Polizei zurückzuführen sein sollten.