13 ff.) war die mobile Anhaltung bzw. das Behändigen des Rucksackes des Beschuldigten geeignet, diesen anzuhalten, d.h. durch Überraschung in einer dazu geeigneten Lage seine (erneut) drohende Flucht zu verhindern, zumal die zuvor von den Polizeibeamten ergriffenen Massnahmen (Vorhalt des Polizeiausweises; Verfolgung mit dem zivilen Polizeifahrzeug und mit eingeschalteter Matrix «Stopp Polizei»; erneute Aufforderung anzuhalten) allesamt zu keinem Abbruch des Fluchtversuches des Beschuldigten geführt haben. Die mobile Anhaltung bzw. das Behändigen des Rucksackes erweist sich zudem u.a. auch aus polizeitaktischen Gründen (insbesondere wegen weiterer Flucht-