gut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.2). Gemäss den glaubwürdigen und stimmigen Aussagen des Polizeibeamten B._____, welcher vor Vorinstanz als Zeuge befragt wurde (vgl. act. 92 ff.), sowie des übereinstimmenden und sehr detaillierten Polizeiberichts der Polizeibeamtin C._____ vom 8. September 2020 (vgl. act.