4.2.2. Kraft dieser Normen besteht somit unzweifelhaft eine Rechtfertigungsgrundlage für eine allenfalls auch zwangsweise polizeiliche Anhaltung, die mit dem Hilfsmittel von einem Polizeifahrzeug bzw. des Behändigens des Rucksackes von dem fahrendem E-Bike des Beschuldigten erfolgt, wie es hier geschah. Das Handeln der Polizeibeamten muss dabei verhältnismässig sein. Ihr Vorgehen hat mit anderen Worten zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein und das beeinträchtigte Rechts- -9-