4.2.1. Die Polizei hat ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfüllen (§ 25 Abs. 1 PolG [SAR 531.200]). In begründeten Fällen kann die Polizei Personen zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren. Sie kann ihre Personalien überprüfen und abklären, ob nach ihnen oder nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (§ 29 Abs. 1 PolG). Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen (§ 44 Abs. 1 PolG). Gestützt auf kantonales Polizeirecht i.V.m.