Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 8 und S. 10 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass er sich aufgrund einer Dehydrierung in einer Notstandssituation und sich somit in einem schuldunfähigen Zustand befunden habe (vgl. Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). 4.2. Es ist zunächst zu klären, ob die durch die Polizei erhobenen Beweise verwertbar sind.