Dagegen bringt der Beschuldigte sinngemäss die Unverwertbarkeit seiner am Tatort gemachten Aussagen bzw. polizeilicher Beobachtungen gemäss Art. 140 f. StPO vor. Denn die Polizei habe unter Anwendung von Gewalt seinen Rucksack vom fahrenden Velo heruntergerissen und ihn dadurch zum Anhalten genötigt. Der unzulässige polizeiliche Übergriff bei der Beweiserhebung mache die gewonnenen Erkenntnisse nach Art. 140 f. StPO unverwertbar (vgl. Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, S. 8 und S. 10 f.).