Danach enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung. Die Überweisungsverfügung stellt aber weder ein Urteil noch einen verfahrenserledigenden Entscheid dar, sondern es handelt sich materiellrechtlich um eine reine prozessleitende Verfügung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_128/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 3). Die Überweisungsverfügung der weiteren Eingabe des Beschuldigten mitsamt den Akten an das Obergericht bedurfte daher keiner neuen Rechtsmittelbelehrung. Das Vorbringen des Beschuldigten verfängt nicht.