Das begründete Urteil vom 10. Dezember 2021 wurde dem Beschuldigten samt Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 81 StPO (insbesondere Abs. 1 lit. d) formgerecht korrekt eröffnet und zugestellt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Januar 2023 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 9. Januar 2023 mitsamt den Akten an das Obergericht als Berufungsinstanz weitergeleitet. Die Überweisungsverfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Dies war nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO auch nicht erforderlich. Danach enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung.