2.2. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen und eingereichten Beilagen des Beschuldigten, sofern sie nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen (bspw. Rüge gegen die Auskunft der Justizkommission). 3. Soweit der Beschuldigte mit Berufungsbegründung geltend macht, dass die Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Lenzburg an das Obergericht mangels Rechtsmittelbelehrung seine verfassungsmässig garantierten Ansprüche auf die Einhaltung der Grundrechte verletze, so ist Folgendes festzuhalten: