Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass das Fahrverbot auf dem Seeuferweg nicht publiziert worden sei (vgl. Eingabe vom 14. August 2023 S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 und S. 11), so ist dem entgegen zu halten, dass die Verkehrsanordnung «Allgemeines Fahrverbot» auf dem gesamten Seeuferweg, in beide Richtungen zwischen den Gemeindegrenzen Boniswil und Beinwil am See, im Dorfblättli Birrwil Nr. 5 / Mai 2021 S. 7 vorschriftsgemäss mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21];