___» etc.) zu erkennen sind. Im Übrigen stellt der Beschuldigte unzulässige Bedingungen und Folgen für das Tätigwerden der Gerichte auf. Das Obergericht als Institution kann nicht abgelehnt werden und es muss sich mangels Sachbezugs grundsätzlich nicht weiter dazu äussern bzw. hat nicht näher darauf einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 4; 6B_929/2022 vom 28. September 2022 E. 4). Der damit zusammenhängende Antrag des Beschuldigten, es sei ihm Einblick in die aktuellen Arbeitsverträge der beteiligten Staatsanwälte, der beteiligten Gerichtsschreiberin und des beteiligten Gerichtspräsidenten zu geben, ist daher abzuweisen.