5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3) und seine Auffassung, dass die schweizerischen Behörden illegal zu Privatfirmen umgewandelt worden seien und deshalb keine hoheitliche Legitimität mehr hätten, ändern – wie auch die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit aufzeigte (E. 1) – an der Legitimation der schweizerischen Behörden und Gerichte nichts. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürgerund ähnlicher Bewegungen, die auch an weiteren Merkmalen seiner Eingaben (das Aufstellen von Vertragsbedingungen, Pönalen, Unterschrift «A._____» etc.) zu erkennen sind.