Die vom Beschuldigten weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2 mit Verweis auf 5D_220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2; 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3) und seine Auffassung, dass die schweizerischen Behörden illegal zu Privatfirmen umgewandelt worden seien und deshalb keine hoheitliche Legitimität mehr hätten, ändern – wie auch die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit aufzeigte (E. 1) – an der Legitimation der schweizerischen Behörden und Gerichte nichts.