1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe, wobei zuerst über die Zuständigkeit bzw. Legitimation der Gerichte zu befinden sei. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollständig angefochten und deshalb umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6-