3.3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. -5- 3.4. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde festgehalten, dass unter Vorbehalt das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt werde. 3.5. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. März 2023 mit, dass sie auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichte.