Aus seiner weiteren Begründung ergibt sich zudem, dass die Ordnungsbusse von Fr. 100.00 auf Fr. 30.00 zu reduzieren sei, sollte kein Freispruch resultieren. Auch in diesem Fall solle vorerst die Rückweisung des Urteils an das Bezirksgericht Lenzburg zur Korrektur erfolgen, damit vor Obergericht nicht noch weitere Kosten entstehen würden. Dies alles unter Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. 3.2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen und die Parteien aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien.