2. Damit die Gerichtskosten nicht weiter steigen, sei die Sache ans Bezirksgericht zurückzuweisen zur Korrektur der Ordnungsbusse gemäss Ordnungsbussenverordnung, sofern kein Freispruch erfolgen kann. Dies habe erst zu geschehen, wenn das Bezirksgericht Lenzburg und das Obergericht wieder hoheitlich legitimiert sind.»