2.2. Gegen das ihm am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteilsdispositiv meldete der Beschuldigte am 6. Januar 2022 Berufung an und ersuchte vorsorglich um schriftliche Begründung des Urteils, wobei er sich den Rückzug des Begründungsbegehrens vorbehielt. 2.3. Nachdem der Beschuldigte mit Eingaben (und Nachfrage) vom 6. Januar 2022, 7. Januar 2022, 15. Februar 2022, 1. März 2022 und 15. März 2022 dem Bezirksgericht Lenzburg ergänzende Ausführungen eingereicht und sich den Rückzug des Begründungsbegehrens weiterhin vorbehalten hatte, verlangte er schliesslich mit Eingabe vom 31. März 2022 definitiv eine Begründung des Urteils oder die Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung.