3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00 sowie den Auslagen von CHF 54.50 (inkl. Zeugenentschädigung von CHF 6.50), insgesamt CHF 1'354.50, zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 600.00 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.»